Partnerschaftsvermittlung über Zeitungsanzeigen – Kein Widerrufsrecht!

Die große Liebe im Kaffee, im Freibad, im Urlaub oder einfach nur im Supermarkt zu finden, ist leichter gesagt als getan. So nimmt die Akzeptanz von Partnerbörsen im Internet kontinuierlich zu und damit auch die Angebotsvielfalt.

Nach wie vor besteht jedoch die Möglichkeit, einen Partner über Zeitungsanzeigen zu finden. Die Betreiber derartiger Vermittlungsfirmen investieren in große Anzeigen in lokalen Printmedien mit Portraitbildern, auf denen gutaussehenden Damen und Herrn unterschiedlichen Alters abgebildet sind. In der Rubrik „Sie sucht ihn“ suchen Damen unterschiedlichen Alters den Mann fürs Leben. In der Rubrik „Er sucht Sie“ ist es umgekehrt. „Anruf + Infos“ sind kostenlos. Doch wer nun glaubt, am anderen Ende Pietro, 44 Jahre, Polizist, am Telefon zu haben, der irrt. Am anderen Ende des Telefons wird der Bewerberin, die sich Hals über Kopf in Pietro verliebt hat, mitgeteilt, dass man sie erst mal kennen lernen müsse um zu entscheiden, ob Pietro der richtige ist. Hierzu wird ein Termin in der Wohnung der Bewerberin vereinbart. Zwei Stunden dauert das Gespräch. 1 ½ Stunden lang wird von Pietro geschwärmt, bis die charismatische Vermittlerin einen Stapel Papier zückt und sagt: „Einen Vertrag müssen Sie schon unterschreiben und für 8.000,00 EUR vermitteln wir Ihnen weitere gutaussehende Herren, wenn Pietro doch nicht der richtige ist. Und über die 8.000,00 EUR nehmen Sie ein Darlehen auf und zahlen es in Raten ab“. Die Bewerberin denkt: „Super, die vermitteln mir noch einen Kredit und widerrufen kann ich ja auch“. So unterschreibt sie den schlecht kopierten Vertrag, einen Kündigungsausschluss und füllt noch eine „Partnerschaftsfinanzübersicht“ aus. Und zur Stärkung des Vertrauens überreicht die charismatische Vermittlerin eine „Persönliche Vertrauensgarantie“ in schriftlicher Form. Und da man keine 8.000,00 EUR dabei hat, wird ein weiterer Termin vereinbart, nämlich zwei Tage später. Dann soll die Bewerberin einem Mitarbeiter ihre Kreditkarte vorlegen oder einen Überweisungsträger ausfüllen. Und für die Aufwendungen des Mitarbeiters soll die Bewerberin 45,00 EUR bezahlen. Die Bewerberin hat aber keine Kreditkarte und auch kein Geld dabei. Deswegen wird der vermeintliche Chef der Partnervermittlung auf den Plan gerufen. Die Bewerberin soll persönlich im Büro der Agentur vorsprechen. Das Ambiente ist imposant und soll Vertrauen und Seriosität vermitteln und ihr das Geld aus der Tasche locken in der Hoffnung, Pietro zu treffen.

In dem hier bearbeiteten Fall ist es so gelaufen. Eine Bewerberin interessierte sich für eine ganz bestimmte Person, nämlich für Pietro und am Ende unterschrieb Sie einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag. Vertragsgegenstand war der Vorschlag von 21 Personen, die die Bewerberin innerhalb eines Jahres „abrufen“ konnte. Das Honorar in Höhe von aufgerundet 8.000,00 EUR sollte bereits zwei Tage nach Vertragsschluss bezahlt werden, und zwar durch Aufnahme eines Darlehens. Allerdings sollte die Bewerberin das Darlehen selbst aufnehmen. Und laut Nr. 1 des Vertrages hätte sich die Bewerberin nach Übermittlung der Kontaktdaten selbst um eine Kontaktaufnahme mit Pietro kümmern müssen. Und laut Nr. 5 des Vertrages gab es keine Garantie dafür, dass Pietro an einer Kontaktaufnahme interessiert ist und dass es zu einer Bekanntschaft kommt.

Kein Widerrufsrecht: Regelmäßig wird die Kontaktanbahnung zwischen Vermittler und Bewerber so ablaufen, dass der abgeschlossene Partnerschaftsvermittlungsvertrag nicht widerrufen werden kann und zwar auch dann, wenn der Vertrag beim Bewerber zu Hause abgeschlossen wurde. Denn ein Widerrufsrecht besteht gemäß § 312 III Nr. 1 BGB nicht, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrages beruht, auf vorhergehende Bestellung des Bewerbers geführt worden sind.

Kündigungsrecht unter engen Voraussetzungen: 1. Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Tatsachen, die zur Kündigung veranlassen (sehr schwierig!). 2. Kündigung bei Vertrauensstellung gemäß § 627 BGB zu jeder Zeit möglich; Rechtsfolge: Anspruch des Vermittlers auf Zahlung anteiliger Vergütung. Dieses Kündigungsrecht kann grundsätzlich durch Individualvereinbarung (nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen) ausgeschlossen werden.

PraxisTipp: 1. Die Vermittler sind meist professionell geschult und auf einen Vertragsschluss angewiesen. Die Vermittler werden daher alles dafür tun, dass Sie den Partnerschaftsvermittlungsvertrag unterschreiben. Unterschreiben Sie jedoch nie vorschnell einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag. Lassen Sie sich nicht vor Ort unter Druck setzen. Lassen Sie sich einen Vertragsentwurf mitgeben. Sofern dies nicht möglich ist, nehmen Sie Abstand von der Angelegenheit. 2. Wenn Sie den Partnerschaftsvermittlungsvertrag doch unterschrieben haben, zahlen Sie nie vorschnell die geforderte Vergütung. Eine einmal gezahlte Vergütung kann so gut wie nicht mehr zurück gefordert werden. 3. Nehmen Sie im Zweifel so schnell wie möglich professionelle Hilfe in Anspruch und lassen Sie prüfen, ob bezahlte Beträge aufgrund Kündigung oder anderer Gründe doch zurück gefordert werden können.

Ist Ihnen Ihr Wunschpartner vermittelt worden oder ist der Partnerschaftsvermittlungsvertrag für Sie zur Kostenfalle geworden. Teilen Sie Ihre Erfahrungen (anonym) hier im BLOG mit.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert